AGB

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der assistYourwork Firmeneinrichtungen GmbH & Co. KG (nachfolgend ASSISTYOURWORK genannt) und ihren Kunden in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK entgegenstehende, ihnen widersprechende oder sie in ihrem Geltungsanspruch einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch ASSISTYOURWORK ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Kunde erkennt mit Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

3. Das Angebot von ASSISTYOURWORK richtet sich ausschließlich an Firmenkunden/Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; Bestellungen von Privatleuten/Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht ausgeführt.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für ASSISTYOURWORK freibleibend und unverbindlich.

2. Der Vertrag zwischen ASSISTYOURWORK und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK zustande

  • a) durch vorbehaltlose Annahme des Angebots von ASSISTYOURWORK durch den Kunden,
  • b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch ASSISTYOURWORK, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgt, oder
  • c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch ASSISTYOURWORK und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.

III. Teillieferung-Versendungskauf-Gefahrübergang

1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

2. Die Parteien vereinbaren einen Versendungskauf i.S.d. § 447 BGB. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an das zur Ausführung der Versendung bestimmte Beförderungsunternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

IV. Lieferfrist

1. Der Kunde erhält nach seiner Bestellung eine schriftliche Bestätigung übersandt, in der ihm die voraussichtliche Lieferzeit mitgeteilt wird. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn ASSISTYOURWORK die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.

2. Die mitgeteilten voraussichtlichen Lieferzeiten kann ASSISTYOURWORK bei Vorleistungspflicht des Kunden (VI.5.) nur einhalten, wenn der Kunde unmittelbar die ihm gestellte Rechnung bezahlt. Die bestellte Ware wird erst nach Zahlungseingang bei ASSISTYOURWORK abgesandt. Auf verspätete Zahlung zurückzuführende Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Ist ASSISTYOURWORK nur zu einer dem Kunden zumutbaren Teilleistung oder Teillieferung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.

4. Leistungen oder Lieferungen im “Eildienst” müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und Eildienstleistungen muss die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist im Eildienst beim Kunden eingegangen sein; Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; die Regelungen der Ziff. IV.3. gelten sinngemäß.

V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen

1. ASSISTYOURWORK liefert dem Kunden die bestellten Waren innerhalb Deutschlands frei Haus. Auf Anfrage ist eine Lieferung nach Österreich und in die Schweiz möglich; etwaige Verpackungs-, Transport-, Versand- und Versicherungskosten sowie Zölle und andere Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

2. ASSISTYOURWORK ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

3. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu ASSISTYOURWORK und stellt ASSISTYOURWORK von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.

VI. Preise-Zahlung

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, berechnet ASSISTYOURWORK die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat.

2. Die in Preislisten enthaltenen Preise und auch die schriftlich vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Auslandsbestellungen zzgl. der Versandkosten und Zölle (vgl. V.2.).

3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von ASSISTYOURWORK (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise wesentlich erhöht, ist ASSISTYOURWORK zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.

4. Ansprüche und Forderungen von ASSISTYOURWORK sind zur sofortigen Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen; maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der wertstellungsmäßige Zahlungseingang bei ASSISTYOURWORK.

Nach Ablauf dieser 10 Tage tritt auch ohne gesonderte Mahnung Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von ASSISTYOURWORK in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich ASSISTYOURWORK vor.

5. ASSISTYOURWORK behält sich vor bei Neukunden nur gegen Vorkasse zu liefern. Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.

6. ASSISTYOURWORK ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Etwaige ausnahmsweise schriftlich gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von ASSISTYOURWORK sofort fällig, wenn der Kunde Schecks oder Lastschriften aufgrund von ASSISTYOURWORK gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz angemeldet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist ASSISTYOURWORK berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von ASSISTYOURWORK sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von ASSISTYOURWORK anerkannt worden sind.

VIII. Gewährleistung-Haftung

1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung durch das Beförderungsunternehmen an den Kunden sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden im gelieferten Zustand genehmigt i.S.v. § 377 HGB, wenn ASSISTYOURWORK nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden im gelieferten Zustand genehmigt i.S.v. § 377 HGB, wenn die Mängelrüge ASSISTYOURWORK nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War ein solcher Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. ist ASSISTYOURWORK nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im Wesentlichen entspricht.
Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Kunde kann dann von seinen weiteren Mängelgewährleistungsansprüchen Gebrauch machen.

4. ASSISTYOURWORK ist berechtigt aber nicht verpflichtet, vom Kunden ohne Rücktritts- oder Rückgaberecht zurückgesandte Ware zurückzunehmen, Befindet sich die freiwillig zurückgenommene Ware in einwandfreiem und fabrikneuen Zustand, wird eine Gutschrift über den Kaufpreis erteilt abzüglich der von ASSISTYOURWORK aufgewandten Kosten der An- und Rücklieferung sowie abzüglich 30 % vom Warenwert, mindestens aber € 20,–, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für Verwaltungsaufwand. Ist die Ware beschädigt oder befindet sie sich nicht mehr in einem fabrikneuen Zustand, so wird bei der Gutschrift zusätzlich die Wertminderung in Abzug gebracht. Der Abzug für Verwaltungsaufwand ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ASSISTYOURWORK einen höheren Aufwand nachweist oder der Kunde einen geringeren Aufwand oder keinen Aufwand nachweist. Entsprechendes gilt für Vertragsaufhebungen (einvernehmliche Stornierung).

5. ASSISTYOURWORK haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte und wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang bei Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von ASSISTYOURWORK.

IX. Verjährung

1. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Ware. Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Für Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz bzw. Arglist, grober Fahrlässigkeit, in Fällen eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB, einem Rechtsmangel gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB oder wenn die Ware eine Sache gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) darstellt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von ASSISTYOURWORK – zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten – gegen den Kunden Eigentum von ASSISTYOURWORK .

2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von ASSISTYOURWORK stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von ASSISTYOURWORK geliefert und identifiziert werden können.

3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von ASSISTYOURWORK gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an ASSISTYOURWORK abgetreten; ASSISTYOURWORK nimmt diese Abtretung hiermit an.

4. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von ASSISTYOURWORK weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber ASSISTYOURWORK nicht in Verzug. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche von ASSISTYOURWORK gegen ihn erfasst, zu vereinbaren. Zwischen ASSISTYOURWORK und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen, an der durch Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums von ASSISTYOURWORK ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch ASSISTYOURWORK in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.

5. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von ASSISTYOURWORK (bei Miteigentum von ASSISTYOURWORK an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil) an ASSISTYOURWORK abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ASSISTYOURWORK eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch ASSISTYOURWORK zu übermitteln.

6. ASSISTYOURWORK ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ASSISTYOURWORK abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen gegenüber ASSISTYOURWORK verwenden.

7. ASSISTYOURWORK ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl an den Kunden freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120 % der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet. Falls der Gesamtwert der Sicherheiten den Betrag von 120 % der hiernach besicherten Ansprüche wieder unterschreiten sollte, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich weitere Sicherheiten in dem Umfang zu bestellen, der erforderlich ist, um den Fehlbetrag zu decken.

8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von ASSISTYOURWORK hinweisen und ASSISTYOURWORK hierüber informieren, um die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ASSISTYOURWORK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

9. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel sowie einen Wohnsitzwechsel/Geschäftssitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.

XI. Nichterfüllung – Schadenersatz

Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit ASSISTYOURWORK abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist ASSISTYOURWORK nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tage mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.

XII. Datenschutz

Wir gewährleisten die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.assistyourwork.de/cms,datenschutz.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und ASSISTYOURWORK liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstige der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienende Abkommen zugrunde.

2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.

3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

4. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.

5. Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 69483 Wald-Michelbach.

6. Der Gerichtsstand Wald-Michelbach gilt auch für und gegen Geschäftspartner von ASSISTYOURWORK, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Stand Mai 2018